Forderungen zur Justizminister*innenkonferenz in Lübeck

Das „Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“ – die sogenannte Istanbul-Konvention – ist bereits seit dem 1. Februar 2018 geltendes Recht in Deutschland. Obwohl im deutschen Rechtssystem bereits viele Grundsätze der Istanbul-Konvention verankert sind, gibt es immer noch Schutzlücken in der praktischen Umsetzung.

Die Frauenfachberatungsstellen erleben in ihrer Arbeit immer wieder Frauen und Mädchen, die sich nicht in der Lage fühlen, rechtlich gegen gewaltausübende Person vorzugehen und denen eine Inanspruchnahme ihrer Rechte aus unterschiedlichen Gründen verwehrt bleibt. Die Istanbul-Konvention bietet die Chance, im Bereich Justiz Zugangshürden abzubauen und die Situation im Prozess für betroffene Frauen zu verbessern.

Leider stehen wesentliche Punkte für die weitere Umsetzung der Konvention nicht auf der Tagesordnung bei der Justizminister*innenkonferenz vom 05. - 06. Juni 2019 in Lübeck-Travemünde.  Um dennoch auf sie aufmerksam zu machen, hat der Landesverband Frauenberatung Schleswig-Holstein e.V. den Justizminister*innen die Dokumentation der Kick-off Veranstaltung Istanbul-Konvention sowie eine Handreichung zur Verfügung gestellt, in der die spezifischen Bedarfe gewaltbetroffener Frauen im Bereich Justiz hervorgehoben werden. Dazu gehören:

  • Niedrigschwelliger Zugang zum Rechtssystem, damit alle gewaltbetroffenen Frauen Entscheidungen treffen können, die ihren Bedürfnissen entsprechen
  • Bereitstellung von Fortbildungsmaßnahmen für Angehörige der Berufsgruppen, die regelmäßig mit Opfern oder Straftätern arbeiten
  • Reformierung des Bundesgesetzes zur Psychosozialen Prozessbegleitung, damit diese allen von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffenen Frauen kostenfrei zur Verfügung steht
  • Sicherstellung, dass Strafverfolgung und Ermittlungen im Fall von Partnerschaftsgewalt mit großer Sorgfalt, hoher Priorität und ohne Verzögerung durchgeführt werden, beispielsweise durch weitere Nutzung des Instruments der ermittlungsrichterlichen Vernehmung

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